Wer erbt, erbt alles — Vermögen wie Schulden. Deshalb gibt das Gesetz die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Entscheidung ist folgenreich und an eine knappe Frist gebunden.
Die Frist: in der Regel 6 Wochen
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufung zum Erben (§ 1944 BGB). Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser im Ausland wohnte oder der Erbe sich im Ausland aufhält. Versäumt man die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.
Wann eine Ausschlagung sinnvoll sein kann
- Der Nachlass ist überschuldet — die Schulden übersteigen das Vermögen.
- Die Zusammensetzung ist unklar und das Risiko schwer abschätzbar.
- Persönliche Gründe sprechen gegen die Annahme.
Wie wird ausgeschlagen?
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, in der Regel zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar). Eine formlose mündliche Erklärung genügt nicht.
Was bedeutet das für den Hausstand?
Solange die Entscheidung nicht gefallen ist, sollte nichts entsorgt werden — wer über den Nachlass verfügt, kann als Annahme gewertet werden. Erst nach Annahme (oder Klärung) beginnt die Haushaltsauflösung. Genau hier hilft eine fundierte Wertermittlung: Sie macht sichtbar, ob im Hausstand Werte stecken, die die Annahme attraktiver machen.